Die Situation hat sicherlich jeder schon einmal erlebt: Man hat vergessen, einen Langzeitvertrag – beispielsweise für das Fitnessstudio – fristgerecht zu kündigen, und zack, hängt man im nächsten Vertragsjahr fest. Nur die wenigsten Betreiber zeigen sich in einem solchen Falle kulant und kündigen den Vertrag auch nach Ablauf der Kündigungsfrist noch, schließlich geht es für sie auch um bares Geld. Das ist seit dem 1. März diesen Jahres allerdings anders, denn eine automatische Vertragsverlängerung gibt es nun nicht mehr in allen Fällen.

Verträge mit zum Beispiel Fitnessstudios oder Energieanbietern dürfen dann nur noch automatisch verlängert werden, wenn keine weitere feste Vertragslaufzeit mehr vorgegeben ist und die Verträge weiterhin mit einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat kündbar sind.

Das bedeutet im Klartext, dass man, selbst wenn man vergessen hat zu kündigen, einen Monat später aus dem Vertrag herauskommen kann. Neben Fitnessstudios oder Energieanbietern gilt das nun beispielsweise auch für Abonnements einer Zeitschrift.

Wichtig dabei: Die neue Regelung gilt NUR für Verträge, die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden oder werden. Verträge, die vorher geschlossen wurden, behalten ihre ursprünglichen Konditionen. Außerdem sind unter anderem Versicherungsverträge nicht von der neuen Regelung betroffen. Im Bereich Telekommunikation gelten die neuen Regelungen schon seit dem 1. Dezember 2021, hier für Neu- und Altverträge.

Ebenfalls verändert sind die Kündigungsfristen bei Dauerschuldverträgen. Galt in diesem Falle bisher eine Frist von drei Monaten, ist diese für künftige Verträge aus ebenfalls einen Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit geändert. Ausgenommen sind dabei wiederum Versicherungsverträge.

Hat man sich außerdem bisher durch einen Wust an Seiten und Klicks kämpfen müssen, um online einen Vertrag zu kündigen, sind Anbieter am Juli 2022 verpflichtet, einen gut sicht- und findbaren Kündigungsbutton einbauen. Kriterien hierbei: Der Button muss leicht zu sehen und leicht zugänglich sein.

Bei der Abtretung von Geldansprüchen gab es bereits zum 1. Oktober 2021 einschneidende Veränderungen. Konnten Firmen bis dahin die Abtretung von Geldansprüchen in ihren AGB ausschließen, ist dies nun nicht mehr möglich. Interessant ist das zum Beispiel für Reisende, die bei Verspätungen einen Rechtsdienst beauftrage, der ihr Geld für sie zurückfordert.

Gerade besonders aktuell sind dieThemen Strom und Gas. In diesem Bereich ist es schon seit Oktober 2021 nicht mehr möglich, einfach über das Telefon einen Vertrag abzuschließen. Hier muss der Anbieter dem Kunden ein schriftliches Angebot zukommen lassen.

Joerg Kassel

Joerg Kassel

Jörg Kassel, ein anerkannter Experte im Bereich Wirtschafts-, Finanz- und Kapitalmarkt, hat nach dem Abitur ein Studium der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften absolviert. Seine Karriere als Journalist und Autor konzentrierte sich in den letzten zehn Jahren vor allem auf die Publikation von Fachartikeln zu Themen wie Verbraucherkredite, Finanzierungen und den verantwortungsvollen Umgang mit Geld in verschiedenen Medien. Aktuell ist er als Chefredakteur des Magazins „Geldreport“ tätig und bereitet die Veröffentlichung seines ersten Buches im Jahr 2024 vor.
In seiner Rolle als unabhängiger Berater im Kreditwesen arbeitet Jörg Kassel auch mit dem Kreditbroker „Bon-Kredit“ zusammen. Diese Kooperation beruht auf seinem Engagement für faire Kreditvergabe und seinen Bestrebungen, gegen unfaire Praktiken am Kreditmarkt vorzugehen. Dabei teilt er die Philosophie von Bon-Kredit, welche faire Kredite ohne Vorkosten und den Schutz der Verbraucher vor finanziellen Fallstricken betont. Sein Fokus liegt auf der Aufklärung und finanziellen Bildung, um Konsumenten ein besseres Verständnis für den Umgang mit Krediten zu vermitteln.